Betriebsanlage, Vorschreibung zusätzlicher/anderer Auflagen
Eine Vorschreibung zusätzlicher/anderer Auflagen als im Genehmigungsbescheid benannt kann die Behörde dann durchführen, sollten die Interessen gemäß § 74 Abs. 2 nicht genügend geschützt werden, obwohl die Auflagen laut Genehmigungsbescheid eingehalten wurden.
Mit den zusätzlichen Auflagen soll dieser Schutz der Interessen erreicht werden.