Betriebsanlage, Miterteilung bundesrechtliche Bewilligungen
Die Errichtung der Anlage und deren Betrieb darf erst dann erfolgen, wenn die Genehmigung bereits erteilt wurde. Andere Genehmigungen, die das Bau-, Wasser-, Naturschutzrecht etc. betreffen, werden davon nicht berührt. Es kann aber sein, dass die Genehmigung andere Bewilligungen ersetzt und diese dann als miterteilt gelten. Dies umfasst z.B. bundesrechtliche Vorschriften, wie der Arbeitnehmerschutz, das Wasserrecht, das Forstrecht, der Denkmalschutz.