Pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe

Sind Sie Besitzer/Mieter einer Ferienwohnung oder Mieter (Dauercamper) von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet? Wir informieren Sie gerne über die pauschalierte Orts- und Nächtigungstaxe:

  • Bei der pauschalierten Ortstaxe handelt es sich um eine Gemeindeabgabe.
  • Bei der pauschalierten Nächtigungstaxe handelt es sich um eine Landesabgabe, die dem Bundesland zu fließen. Die pauschalierte Nächtigungstaxe ist verpflichtend von der Gemeinde einzuheben.

Die pauschalierten Abgaben sind unabhängig davon, ob die Eigentümer/Mieter von Ferienwohnungen oder die Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz haben, an die Gemeinde zu entrichten.

Ferienwohnung

Unter einer Ferienwohnung ist eine Wohnung bzw. eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen gemeint, die überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise als Unterkunft (Zweitwohnsitz) dient.

Wohnwagen

Personen, die Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime oder dergleichen, für länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen abgestellt haben, sind verpflichtet Orts- und Nächtigungstaxe zu entrichten..

Abgabe und Entrichtung bei Ferienwohnung/Zweitwohnsitz

Die pauschalierte Ortstaxe sowie die pauschalierte Nächtigungstaxe ergibt sich jeweils aus einem Vielfachen des Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl. Die pauschalierten Abgaben sind bis (DATUM) an die Gemeinde zu entrichten.

Benötigte Unterlagen

Zusätzlich zum Anmeldeformular kann der gültige Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag sowie sonstige Unterlagen als Beilage angehängt werden.