Sprengmittellager Bergbau – Antrag
Die Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.
Den Antrag der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde mit Einhaltung der erforderlichen Bestimmung zu bewilligen.
Die Angaben im Ansuchen um die Ausstellung von Bezugsbüchern für Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien bedürfen der Bestätigung durch die zuständige Bergbehörde. Die zuständige Behörde stellt das Bezugsbuch für die von der Bergbehörde als zweckdienlich bezeichneten Sorten von Schieß- und Sprengmitteln aus.
Zuständige Behörde ist Ihre Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion.
Es sind immer vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen und für bis zu mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren.