Waffen und Munition, ausländ. -Antrag zum Erwerb/Transport
Die Mitnahme einer Schusswaffe und dafür vorgesehener Munitionen aus EU-Staaten und Drittstaaten erfordert eine Bewilligung.
Aus Nicht-EU Staaten dürfen Personen mit Wohnsitz in Österreich Schusswaffen der Kategorie B und Munition dafür nur dann einführen, wenn sie bei der Zollstelle einen Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorweisen können.
Personen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs benötigen eine Bewilligung zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemäß § 39 des österreichischen Waffengesetzes. Diese Bewilligung können Sie bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland erhalten.
Für Schusswaffen der Kategorie C und D bestehen aus Nicht-EU-Staaten (ausgenommen Schweiz und Liechtenstein) keine Einfuhr- oder Durchfuhrbeschränkungen.Die Einfuhr von bestimmten Waffen, wie Pumpguns und Schlagringen, ist generell verboten.
Die Ausfuhr von Schusswaffen der Kategorien B, C und D aus Österreich in einen Drittstaat ist nach dem österreichischen Waffenrecht möglich. Jedoch sind die Vorschriften des Staates, in den die Schusswaffe exportiert wird, genauesten zu beachten.