Wassergenossenschaften – Gründung/Aufsicht
Die Wassergenossenschaft wird u.a. zum Zweck gegründet Bauwerke gegen Wasserschäden zu schützen, den Wasserstand zu regeln und wasserrechtlich bewilligte Anlagen zu kontrollieren, zu betreuen und instand zu halten. Des Weiteren sind sie u.a. für die Versorgung mit Trinkwasser, Nutzwasser und Löschwasser zuständig. Die Wassergenossenschaft wird aufgrund einer freien Vereinbarung der Beteiligten, durch Mehrheitsbeschluss und durch den Bescheid des Landeshauptmannes gegründet. Für die Gründung werden mindestens drei Beteiligte benötigt.
Detaillierte Informationen zu den Bestimmungen in Ihrem Bundesland finden Sie unter den angeführten Links.