Schularzt – Allgemeine Hinweise
Die schulärztliche Visite ist per Gesetz vorgeschrieben.
Die österreichischen Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe den Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, beratend zur Seite zu stehen und die dafür erforderlichen Untersuchungen an den Schülerinnen und Schülern durchzuführen.
Somit besteht für die Schülerinnen und Schüler die Pflicht, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wurden gesundheitliche Beeinträchtigungen festgestellt, ist die Schülerin oder der Schüler vom Schularzt oder von der Schulärztin darüber in Kenntnis zu setzen.
Sofern bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umfasst die schulärztliche Tätigkeit vorwiegend folgendes:
- Feststellung der Schulreife im Rahmen der Schuleinschreibung
- Beratung und Untersuchung in Bezug auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs in städtischen Kindergärten und Schulen
- Regelmäßige Untersuchungen aller Pflichtschülerinnen u. Pflichtschüler
- Impfberatung und Impfungangebot nach den Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates von Österreich
- Anlaufstelle für Eltern von Schülern mit gesundheitlichen Problemen wie z.B. Ess-Störungen, ADHS, Haltungsfehlern, Sucht etc.
- Ärztliche Beratung bezüglich Entwicklung, Ernährung, Erziehung, Unfallverhütung etc.
Für spezifische Informationen über die vorgesehenen Untersuchungen wenden Sie sich bitte an die Schule Ihres Kindes/Ihrer Kinder.
Weiterführende Links
- https://www.schularzt.at/schulaerztlicher-dienst/allgemeines/
- https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009600&Artikel=&Paragraf=66&Anlage=&Uebergangsrecht=
- https://www.pflichtschulen-klagenfurt.at/ueber-uns/weitere-ansprechpartner/abteilung-gesundheit-schulaerztlicher-dienst