Spielapparate – Zurücklegung
Die Zurücklegung von einem Spielapparatgewerbe muss, wie jede andere Gewerbeberechtigung auch, bei der dafür vorgesehenen Stelle angezeigt werden.
Erst nach Bearbeitung des Sachverhalts erfolgt die Löschung des eingetragenen Gewerbes im Gewerberegister.