Wehrpflichtige – Erfassung
Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist nach §12 des Wehrgesetzes das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Diese haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.
Gemeinde Mühldorf
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Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist nach §12 des Wehrgesetzes das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Diese haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.